Wenn ja, ist bei der Neubeurteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, wenn nein, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, ohne Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder wäre. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn das neue Sachurteil trotz unveränderten Tatbestandes vom früheren abweicht, was namentlich dann möglich ist, wenn nicht beide Male das gleiche Gericht urteilt; dann ist Art. 2 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (THOMAS FINGERHUT, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6a zu Art. 414 StGB; BGE 69 IV 225 E. 1 S. 227).