Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsverfahren als falsch oder unvollständig herausgestellt hat und ob die Abweichung, wenn sie bekannt gewesen wäre, das damalige Urteil beeinflusst hätte. Wenn ja, ist bei der Neubeurteilung dem Art. 2 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, wenn nein, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, ohne Rücksicht darauf, ob das neue für den Täter milder wäre.