sog. lex mitior). Rechtsprechung und Lehre befürworten die Anwendung der lex mitior im Revisionsverfahren unter der Voraussetzung, dass das neue Sachurteil nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil abweicht. In diesem Fall würde nämlich der Zweck der Revision, die Beseitigung von Fehlurteilen, verfehlt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Tatbestand, der dem ersten Urteil zugrunde lag, sich durch das Revisionsverfahren als falsch oder unvollständig herausgestellt hat und ob die Abweichung, wenn sie bekannt gewesen wäre, das damalige Urteil beeinflusst hätte.