15. Vorbemerkungen 15.1 Anwendbares Sanktionenrecht bezüglich der «Revisionsdelikte» Per 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; sog. lex mitior).