Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen. Es liegt vielmehr eine zivilrechtliche Angelegenheit vor, indem der Vertrag von der Beschuldigten teilweise nicht erfüllt wurde, obwohl noch Guthaben bestand. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ freizusprechen. VII. Strafzumessung