50 ne weiteren Behandlungen mehr vorzunehmen. Folglich kann auch nicht als erwiesen erachtet werden, dass die Privatklägerin aufgrund des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten (Vorspiegelung des Erfüllungswillens) den Betrag von CHF 2‘000.00 geleistet hat. Es fehlt mithin am Motivzusammenhang zwischen der Täuschung und der Vermögensdisposition. Wird ein täuschendes Verhalten der Beschuldigten bereits vor der Geldübergabe verneint, kann kein Betrug vorliegen.