Es ist gleichermassen vorstellbar, dass die Beschuldigte erst nach Erhalt des Geldbetrags von CHF 2'000.00 und der Vollziehung einer weiteren Behandlung am 26. Oktober 2007 sich dazu entschied, keine weiteren Behandlungen mehr zu machen. Fest steht, dass die Beschuldigte auf jeden Fall erfüllungsfähig war und zwei Behandlungen tatsächlich leistete. Auch angesichts dessen kann der Erfüllungswille als schwer nachweisbare innere Tatsache nicht von Anfang an ausgeschlossen werden. Vorliegend liegen nach dem Gesagten zu wenige Anhaltspunkte für einen fehlenden Erfüllungswillen der Beschuldigten bereits bei der Geldübergabe vor.