Dieses Verhalten allein lässt aber noch nicht auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schliessen. Da die Beschuldigte im heilenden Bereich tätig ist, ist es schwer nachzuweisen, dass sie bereits von Beginn an die Absicht gehabt hat, den Vertrag nicht vollständig zu erfüllen. Es ist gleichermassen vorstellbar, dass die Beschuldigte erst nach Erhalt des Geldbetrags von CHF 2'000.00 und der Vollziehung einer weiteren Behandlung am 26. Oktober 2007 sich dazu entschied, keine weiteren Behandlungen mehr zu machen.