Die Beschuldigte hat der Privatklägerin nicht vorgespielt, dass sie im heilenden Milieu tätig ist, sondern sie praktizierte diese Tätigkeit effektiv. Die Beschuldigte hat denn auch zwei Behandlungen am 19. Oktober 2007 und 26. Oktober 2007 durchgeführt, wobei sie den vollständigen Betrag von CHF 2‘000.00 bereits vor der ersten Behandlung bezahlt haben wollte und keine Quittung ausstellte. Es scheint, dass die Beschuldigte das Geld möglichst rasch in ihrem Besitz haben wollte. Dieses Verhalten allein lässt aber noch nicht auf einen fehlenden Leistungswillen der Beschuldigten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schliessen.