Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivzusammenhang bestehen. Fest steht, dass die Beschuldigte lange Zeit keinen Kontakt zur Privatklägerin gehabt hat. Als sie sich nach vielen Jahren wieder auf einer Gesundheitstagung trafen, erkundigte sich die Beschuldigte nach der gesundheitlichen Situation des kranken Vaters der Privatklägerin. Die Beschuldigte sprach dabei über ihre erfolgreichen Behandlungen. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin nicht vorgespielt, dass sie im heilenden Milieu tätig ist, sondern sie praktizierte diese Tätigkeit effektiv.