Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte den vereinbarten Behandlungsvertrag nicht vollständig erfüllt hat, sondern lediglich zwei Behandlungen am 19. und 26. Oktober 2007 vollzog. Zu prüfen ist, ob die Beschuldigte die Privatklägerin über ihren Erfüllungswillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses täuschte. Nur falls die Beschuldigte bereits bei Vertragsschluss keinen Erfüllungswillen hatte und die Privatklägerin aufgrund dieser Täuschung den Betrag von CHF 2‘000.00 leistete, läge ein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor. Zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensverfügung muss ein Motivzusammenhang bestehen.