14. Rechtliche Würdigung Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2231, S. 29 der Urteilsbegründung). Es ist beweismässig erstellt, dass die Privatklägerin der Beschuldigten den Betrag von CHF 2‘000.00 als Vorauszahlung für die elf Behandlungen ihres Vaters bezahlt hat. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte den vereinbarten Behandlungsvertrag nicht vollständig erfüllt hat, sondern lediglich zwei Behandlungen am 19. und 26. Oktober 2007 vollzog.