Vereinbart wurde ein «Abo» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10. Die Beschuldigte verlangte von der Privatklägerin vor dem 19. Oktober 2007, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in bar mitbringe. Die Privatklägerin brachte das Geld in einem Couvert und tat dieses in die Schublade im Zimmer ihres Vaters, wo es von der Beschuldigten behändigt wurde. Die Beschuldigte leistete zwei Behandlungen am 19. Oktober 2007 und am 26. Oktober 2007. Am 26. Oktober 2007 weigerte sich die Beschuldigte zum Hausarzt von O.________, Dr. med.