und W.________ vermögen die schlüssigen Aussagen der Privatklägerin nicht zu entkräften. Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass sich das Ereignis so abgespielt hat, wie es von der Privatklägerin geschildert wurde. Es kann somit festgehalten werden, dass die Privatklägerin die Beschuldigte, nachdem diese ihr an einer Gesundheitstagung von ihren besonderen Fähigkeiten und grossen Heilungserfolgen berichtet hatte, beauftragt hat, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Handauflegen»). Vereinbart wurde ein «Abo» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10.