In der schriftlichen Bestätigung von X.________ vom 7. April 2011 geht es überwiegend darum, unbelegte und unglaubwürdige Anschuldigungen gegen die Privatklägerin vorzubringen. So wurde im Schreiben etwa ausgeführt, dass die Angehörigen von O.________ diesen mit einem Morphiumpflaster umbringen wollen und ihm «aus Geiz» eine Zahnsanierung vorenthielten (pag. 1295). Die Ausführungen im Schreiben, wonach O.________ gesagt haben soll, dass man die Beschuldigte nicht bezahlen wolle und er sagen müsse, die Beschuldigte sei mit CHF 2‘000.00 bezahlt worden (pag. 1301), sind alles andere als glaubhaft.