48 von X.________ anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 4. Dezember 2013 fällt wiederum auf, dass diese entgegen den detaillierten Schilderungen in der schriftlichen Bestätigung vom 7. April 2011 (pag. 1295 ff.) karg und oberflächlich sind. Auf den Vorhalt, dass die Beschuldigte ausgeführt habe, für was sie die CHF 2‘000.00 gebraucht habe, sie diese also mitgenommen habe, antwortete X.________ ausweichend. Sie gab an, dass sie dazu nichts sagen könne (pag. 1631 Z. 21 f.). In der schriftlichen Bestätigung von X._____