1849 Z. 35 f.), nicht glaubhaft ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein betagter und gesundheitlich angeschlagener Senior in dieser Weise ausdrücken würde (vgl. dazu auch die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, pag. 1857 Z. 28 f.). Die Erklärung der Beschuldigten, weshalb sie die Abrechnung erst im Jahr 2012 eingereicht hat, erscheint ebenfalls nicht plausibel. Die Beschuldigte gab an, erst Herr S.________ habe «den Durchblick» gehabt (pag. 1849 Z. 38 f.). Eine Abrechnung kann indes ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden.