523 Z. 1 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten nicht glaubhaft. Das «Leistungs- und Abrechnungsblatt O.________» (pag. 881) gleicht in der Tat hinsichtlich Inhalt und Stil den übrigen von der Beschuldigten eingereichten Dokumenten, insbesondere der schriftlichen Bestätigungen von X.________. Auch die Kammer kann die angebliche Unterschrift von O.________ als solche nicht identifizieren und vertritt die Auffassung, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach O.________ gesagt haben soll, dass er auch von der Familie «verarscht» werde (pag. 1849 Z. 35 f.), nicht glaubhaft ist.