1849 Z. 44 f.). Die Beschuldigte gab anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 an, dass sie das Geld nicht einfach in ein Nachttischlein legen würde (pag. 1849 Z. 42) resp. dass es fahrlässig gewesen sei, das Geld in die Schublade zu legen (pag. 1851 Z. 34). Dieser Einwand mutet doch seltsam an, wenn sie kein Geld erhalten haben will. Zudem machte die Beschuldigte anschliessend geltend, dass die CHF 2‘000.00 längstens verbraucht seien (pag. 1851 Z. 3). Damit räumte sie ein, dass sie das Geld erhalten habe (vgl. dazu auch die überzeugenden Ausführungen der Privatklägerin, pag. 523 Z. 1 f.).