Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Zu ergänzen ist, dass sich die Beschuldigte auch bezüglich des Vorwurfs des Betrugs z.N. der Privatklägerin als Opfer darzustellen versuchte. So führte sie aus, dass sie schon habe streiten müssen, damit die Privatklägerin ihr die Vitamine bezahle (pag. 1849 Z. 28 f.). Sie habe Arbeiten von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 geleistet und nichts erhalten (pag. 1851 Z. 36). Sie hätte die Privatklägerin sonst betrieben, wenn sie sie nicht hier in diesem Verfahren angeklagt hätte (pag. 1849 Z. 44 f.).