Insgesamt weisen die Schilderungen der Privatklägerin zahlreiche Details auf, deren Nennung auf tatsächlich Erlebten basieren muss. Die Aussagen der Privatklägerin sind stimmig, nachvollziehbar und ergeben ein einheitliches Ganzes. 13.3.2 Aussagen der Beschuldigten Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2229, S. 28 der Urteilsbegründung): «A.________ geht auch hier in bekannter Weise zum Gegenangriff über. Wieder geht es um Mord, schlechte Zähne und bestochene Zeugen (vgl. dazu insbesondere das ausdrücklich bestätigte „AJ.________(Ortschaft)-Dokument“ [pag.