Als sie die Beschuldigte endlich habe erreichen können, habe sie von dieser etwa eine Stunde massive Anschuldigungen anhören müssen. Die Beschuldigte habe ihr dann bekannt gegeben, dass die Finanzen sowieso bereits aufgebraucht seien. Sie habe ihren Ohren nicht trauen können (pag. 157). Auch diese stimmige Schilderung von erlebten Empfindungen und Gefühle und die Wiedergabe von damaligen Äusserungen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Insgesamt weisen die Schilderungen der Privatklägerin zahlreiche Details auf, deren Nennung auf tatsächlich Erlebten basieren muss.