Sie [die Beschuldigte] habe gesagt, sie komme um 17.00 Uhr zum Arzt. Sie [die Privatklägerin] solle um 16.00 Uhr ins Heim kommen, sie wolle ihr da noch ein Video über die Behandlung zeigen. Den Vater habe den Werbefilm nicht interessiert, sie eigentlich auch nicht. Sie [die Beschuldigte] habe sie fast dazu gezwungen. Nach dem Film habe Frau A.________ dann gesagt, sie [die Beschuldigte] müsse jetzt gehen und sei entgegen ihres Versprechens nicht zum Arzt mitgekommen (pag. 521 Z. 35 ff.). Die Aussagen der Privatklägerin sind differenziert und detailliert, was für deren Glaubhaftigkeit spricht.