Die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der zweiten Behandlung am 26. Oktober 2007 sowie dem weiteren Ablauf wirken ebenfalls erlebnisbasiert. So gab die Privatklägerin an der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 an, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2007 zu ihrem Vater gewollt habe. Sie habe erst ab 16.00 Uhr zum Arzt gehen können. Sie [die Privatklägerin] habe gefunden, sie [die Beschuldigte] müsse mitkommen und habe das ok des Arztes gewollt. Sie [die Beschuldigte] habe gesagt, sie komme um 17.00 Uhr zum Arzt.