Die Angaben der Privatklägerin sind detailliert, überzeugend und schlüssig, weshalb darauf abzustellen ist. Die Ungereimtheiten betreffend den Zeitpunkt der Geldübergabe vermögen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Geldübergabe nicht zu tangieren. Es ist davon auszugehen, dass im Strafantragsformular versehentlich vermerkt wurde, dass der Geldbetrag erst am 26. Oktober 2007 ausgehändigt worden sei. Die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der zweiten Behandlung am 26. Oktober 2007 sowie dem weiteren Ablauf wirken ebenfalls erlebnisbasiert.