153). Allerdings hat die Privatklägerin anlässlich der Anzeigeerstattung vom 20. Dezember 2007, der Hauptverhandlung vom 31. August 2011 und der Fortsetzungsverhandlung vom 29. Oktober 2014 konstant ausgesagt, dass sie den Geldbetrag der Beschuldigten bereits am 19. Oktober 2007 habe zukommen lassen (pag. 151; 157; 521 Z. 41 f; 1859 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte führte am 20. Dezember 2007 telefonisch aus, dass sie den Betrag von CHF 2‘000.00 in einem Briefumschlag bei ihrem Vater hinterlassen habe (pag.