Soweit der Verteidiger widersprüchliche Angaben der Privatklägerin hinsichtlich der Geldübergabe rügt und daraus schliessen will, dass die Privatklägerin der Beschuldigten kein Geld übergeben habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Verteidigung zu Recht darauf hingewiesen hat, wurde im Strafantragsformular vermerkt, dass der Betrag von CHF 2‘000.00 am 26. Oktober 2007 an die Beschuldigte ausgehändigt worden sei (pag. 153).