151; 157). Ihre Ausführungen, wonach die Beschuldigte sie einen Tag vor der Erstbehandlung telefonisch aufgefordert habe, ihr den Geldbetrag von CHF 2‘000.00 für das Behandlungsabonnement in bar zu übergeben (pag. 157; 521 Z. 28, 41 f.; 1859 Z. 1 f.) sowie ihre Angaben zur Übergabe des Geldes wirken glaubhaft. Soweit der Verteidiger widersprüchliche Angaben der Privatklägerin hinsichtlich der Geldübergabe rügt und daraus schliessen will, dass die Privatklägerin der Beschuldigten kein Geld übergeben habe, kann ihm nicht gefolgt werden.