1849 Z. 24, 27 f.). Strittig ist, ob die Privatklägerin den Betrag von CHF 2‘000.00 mittels Hinterlegung im Nachttischlein des Vaters der Beschuldigten bezahlt hat, sowie, ob die Beschuldigte von vornherein die Absicht hatte, dem abgeschlossenen Behandlungsvertrag nicht vollständig nachzukommen. 13.2 Beweismittel Der Kammer liegen in Bezug auf den Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ im Wesentlichen folgende Beweismittel zur Würdigung vor: Die Aussagen der Beschuldigten (pag. 1839 ff.), der Privatklägerin C.________ (pag. 151; 521 ff.; 1857