_ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte (pag. 97). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin beauftragt worden ist, ihren halbseitig gelähmten Vater, O.________, im Altersheim zu behandeln (insbesondere «Handauflegen»). Dies im Rahmen eines «Abos» für CHF 2‘000.00, 11 Behandlungen für 10, wobei die erste Behandlung gratis war (vgl. pag. 1849 Z. 24, 27 f.).