VI. Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ 13. Sachverhalt und Beweiswürdigung 13.1 Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Betrug, begangen in der Zeit vom 19. Oktober 2007 bis 7. Dezember 2007 in N.________(Ortschaft) z.N. C.________ vorgeworfen, indem sie die bereits bezahlten neun Behandlungen im Gegenwert von CHF 1‘389.00 zu Gunsten deren Vaters O.________ nicht vornahm und die Geschädigte über ihren nicht vorhandenen Erfüllungswillen täuschte (pag. 97).