Die Erwägungen der Vorinstanz sind korrekt. Sie werden von der Kammer übernommen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterschrift «D.________» auf den Schreiben vom 24. September 2004 von der Beschuldigten gefälscht wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, hat die Beschuldigte mit den gefälschten Unterschriften ein Urteil zu ihren Gunsten und damit einen unrechtmässigen Vorteil beabsichtigt. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Sie ist somit wegen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo, schuldig zu sprechen.