251 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Indem die Beschuldigte die Unterschrift von D.________ fälschte, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf den fraglichen Dokumenten zu bezeugen, hat sie Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gefälscht. Da sie diese Unterschriften gefälscht hat, um ihre Unschuld in einem Strafverfahren zu beweisen, hat sie auch in unrechtmässiger Absicht gehandelt. Sie ist daher wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.»