44 «Strafbar macht sich nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Fälschen ist das Herstellen einer unechten, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (TRECHSEL/ERNI, Praxiskommentar Strafrecht, N. 3 zu Art. 251 StGB).