hatte sich zuvor am 16. Oktober 2006 anlässlich eines Treffens im Autobahnraststättenrestaurant AJ.________(Ortschaft) geweigert, entsprechende Schreiben zu unterzeichnen. Er erhielt diese in der Folge von der Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 in Kopie zugestellt. Die Beschuldigte hat die Schreiben auch im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 sowie im Revisionsverfahren eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift der Mutter auf der Postvollmacht zu beweisen.