Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________ unterzeichnet hat, womit dessen Wahrnehmung bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in AG.________(Ortschaft) durch die Mutter der Beschuldigten, L.________, bestätigt werden sollte. D.________ hatte sich zuvor am 16. Oktober 2006 anlässlich eines Treffens im Autobahnraststättenrestaurant AJ.________(Ortschaft) geweigert, entsprechende Schreiben zu unterzeichnen.