[Vorakten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Die Aussagen von X.________ und der «Wahrheitsbericht» von W.________ sind nicht schlüssig. Darauf kann nicht abgestellt werden. Als Beweisergebnis kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte in der Zeit vom 16. bis 23. Oktober 2006 in J.________(Ortschaft), ev. anderswo drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D._____