als überzeugend. Die Beschuldigte machte keine glaubhaften Aussagen. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Beschuldigte selbst die Unterschriften «D.________» auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht hat, da sie die fraglichen Kopien D.________ zugestellt hat (pag. 113) und nur sie ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hatte. Die Beschuldigte hat die drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vorakten