__» unterzeichneten Schreiben vom 24. September 2004 zugestellt hat (pag. 113 ff.). Die Beschuldigte hat die drei Bestätigungen auch als Vergleichsunterschriften im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555, 557 ff. [Vorakten S 04 498]) und als Revisionsbeilgen 6-8 eingereicht, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Dieser Umstand sowie die Tatsche, dass nur die Beschuldigte selbst ein Interesse an den gefälschten Dokumenten hatte resp. daraus einen Nutzen ziehen konnte, spricht dafür, dass sie selbst die Unterschriften «D.________» gefälscht hat.