(im AJ.________(Ortschaft) getroffen, Dokumente vorgelegt, refüsiert, sie zu unterschreiben, getrennte Wege gegangen, später Dokumente unterschrieben erhalten) verwies die Beschuldigte auf die schriftlichen Bestätigung von X.________ (pag. 1847 Z. 32 f.). Diese Bestätigungen erscheinen allerdings als nicht glaubhaft (vgl. E. V/11.3.4 hiernach). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschuldigte D.________ mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 Kopien der mit der Unterschrift «D.________» unterzeichneten Schreiben vom 24. September 2004 zugestellt hat (pag.