Die Schilderung von Gefühlen und Gesprächen wie auch die stimmige und differenzierte Beschreibung des Kerngeschehens stellen gewichtige Indizien für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ dar. Lügensignale sind in den Aussagen keine ersichtlich. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ daher insgesamt als glaubhaft (vgl. auch E. III/7.3.3 und IV/9.3.5 hiervor).