Die Würdigung der Vorinstanz ist korrekt. Die Aussagen von D.________ zum Ablauf (Unterschrift am 17.07.2006, Vorladung am 16.08.2006, Telefonat mit Ankündigung Widerruf im September, Treffen mit der Beschuldigten im AJ.________(Ortschaft) im Oktober, Erhalt der Schreiben mit der gefälschten Unterschrift «D.________» am 24. Oktober 2006 und Gerichtsverhandlung vor dem Appellationshof im November 2006) sind stimmig (pag. 107; 109; 535 Z. 16 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So gab D.________ bei der polizeilichen Einvernahme am 3. November 2006 glaubhaft an, dass er gar nichts mehr mit dem «Züg» zu tun haben wollte.