Diese Unsicherheiten erklären sich jedoch durch den Zeitablauf von rund fünf Jahren. Das Einräumen von Erinnerungslücken spricht zudem für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Realitätskriterium). Das Gericht erachtet die Aussagen D.________s aus all diesen Gründen als glaubhaft. Damit steht fest, dass D.________ A.________ über ein Kontaktinserat kennen gelernt hat und beim ersten Treffen am 17.07.2006 Erklärungen unterzeichnet hat, die inhaltlich nicht wahr sind. Bei einem weiteren Treffen im AJ.________(Ortschaft) weigerte sich D.________, weitere Schreiben zu unterzeichnen, woraufhin die Beschuldigte ihm diese einige Tage später mit dessen gefälschten Unterschrift zuschickte.»