Dies wird letztlich auch von der H.________(Finanzunternehmung), selbst anerkannt, indem sie den Fehlbetrag aufgrund der widerrechtlichen Auszahlung zurückerstattete (vgl. pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Eine Arglist der Beschuldigten ist damit nicht gegeben. Wird das Tatbestandsmerkmal der Arglist aufgrund der Opfermitverantwortung der H.________(Finanzunternehmung), verneint, kann kein Betrug vorliegen. Die Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen am 24. September 2004 in K.________(Ortschaft) z.N. der H.________(Finanzunternehmung), freizusprechen.