Indem die H.________(Finanzunternehmung) der Beschuldigten den Betrag von CHF 17‘422.10 gestützt auf eine unvollständig ausgefüllte Unterschriftenkarte und einen unvollständig ausgefüllten Postcheck ausbezahlt hat, ohne weitere Abklärungen zu tätigen, hat sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet und eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt, welche die Betrugsmachenschaften der Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Dies wird letztlich auch von der H.________(Finanzunternehmung), selbst anerkannt, indem sie den Fehlbetrag aufgrund der widerrechtlichen Auszahlung zurückerstattete (vgl. pag.