vielmehr vollständig saldiert. Auch dieser Umstand hätte die Postschaltermitarbeiter kritisch werden lassen und zu weiteren Abklärungen bewegen müssen, zumal sich im Nachhinein herausstellte, dass die von der Beschuldigten eingereichte Unterschriftenkarte nicht vollständig und korrekt ausgefüllt war (vgl. das Schreiben der H.________(Finanzunternehmung), vom 1. Oktober 2004; pag. 41 [Vorakten S 04 498]). Auch der eingelöste Postcheck war nicht vollständig ausgefüllt. So fehlte insbesondere die Angabe der Karten-Nummer (pag. 51 [Vorakten S 04 498]).