39 hätte verfügt werden können. Es hätte insbesondere eine entsprechende Instruktion der Schaltermitarbeiter erfolgen müssen. Die Überprüfung der Unterschriftenkarte und der Postvollmacht durch die Postangestellten wäre ohne weiteres möglich gewesen. Es ist nicht klar, ob die Beschuldigte bei der Poststelle weitere Angaben hinsichtlich ihrer Berechtigung gemacht hat. Dies muss offen bleiben und spricht jedenfalls nicht für ein arglistiges Vorgehen.