Gerade bei der H.________(Finanzunternehmung), als professionelles Finanzinstitut ist an die Schutzmöglichkeiten indes ein strenger Massstab anzulegen. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass L.________ seit 1996 verbeirätet ist. Sie konnte daher nicht mehr selbständig über ihr Konto verfügen und eine Bevollmächtigung der Beschuldigten zum Kontobezug hätte der Mitwirkung der Beirätin bedurft. Aus den Kontodokumenten von L.________ ergibt sich, dass die Beiratschaft der H.________(Finanzunternehmung), bekannt war (pag. 55, 65, 67 [Vorakten S 04 498]).