146 Abs. 3 StGB war daher nicht erforderlich. Die von der Beschuldigten vorgenommene Täuschung kann in Anbetracht der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht als arglistig bezeichnet werden. Die Beschuldigte hat sich zwar besonderer Machenschaften bedient, indem sie gegenüber den Angestellten der Poststelle K.________(Ortschaft) eine Unterschriftenkarte mit der gefälschten Unterschrift von L.________ vorwies. Gerade bei der H.________(Finanzunternehmung), als professionelles Finanzinstitut ist an die Schutzmöglichkeiten indes ein strenger Massstab anzulegen.