Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die H.________(Finanzunternehmung) und nicht die Mutter der Beschuldigten als Geschädigte zu betrachten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, korrigierte die H.________(Finanzunternehmung) aufgrund der Intervention der Beirätin den Kontostand von L.________ und übernahm den vollen Schaden (pag. 27 [Vorakten S 04 498]). Die H.________(Finanzunternehmung) hat deshalb einen direkten Schaden erlitten. L.________ wurde demgegenüber der volle Betrag gutgeschrieben, so dass sie nicht geschädigt ist. Ein Strafantrag gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB war daher nicht erforderlich.